Pferdesport-BW

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Bestimmungen

 

Besondere Bestimmungen
der
Landeskommission für Pferdeleistungsprüfungen
Baden-Württemberg
 
 
 
§ 1       Zuständigkeit
 
Die Landeskommission für Pferdeleistungsprüfungen (LK) ist nach § 8.2 der Satzung des Pferdesport­verbandes Baden-Württemberg für die in der Leistungsprü­fungsordnung (LPO), in der Wettbewerbsordnung (WBO) und in der Ausbildungs- und Prüfungsordnung (APO) der Deutschen Reiterlichen Vereinigung (FN) festgelegten Aufgaben so­wie für Pferdeleistungsprüfungen, die das Tierschutzgesetz betreffen, im Auftrag des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz Baden-Württemberg (MLR), zuständig und verantwortlich.
Sitz der Geschäftsstelle: Murrstr.1/2, 70806 Kornwestheim, Telefon 07154 / 8328-0, Fax 07154 / 832829, e-Mail: info@pferdesport-bw.de, Internet: www.pferdesport-bw.de.
 
 
 
§ 2       Terminanmeldung
 
1.    Sämtliche BV/PLS-Veranstaltungstermine müssen von der LK genehmigt werden. Die Genehmi­gung ist schriftlich mit Sichtvermerk (Stempel und Unterschrift) des zuständigen Reiter­ringes bzw. Pferde­sportkreises zu beantragen. Sie kann nur dann erteilt werden, wenn der Veranstalter allen bishe­rigen Verpflich­tungen nachgekommen ist.
2.    Am Termin der Baden-Württembergischen Meisterschaften für die Disziplinen Dressur und Sprin­gen aller Altersklassen wird die Durchführung von anderen PLS mit Dres­sur- und/oder Spring­prüfungen der Kl. S nicht genehmigt, für die Disziplin Voltigieren keine anderen Voltigierturniere der Klassen S/M/Junior und Doppelvoltigieren, für die Disziplin Fahren keine andere PLS mit Fahrprüfungen Kl. S.
       Am Termin des Landesjugendturnieres wird die Durchführung von reinen Jugendturnieren nicht genehmigt.
       Am Termin der Meisterschaften eines Regionalverbandes wird in dem betreffenden Regionalverband die Durchführung einer PLS mit Prüfungen der Kl. S nicht genehmigt.
3.    Termine für internationale PLS sind bis zum 1. August des Vorjahres zu beantragen.
4.    Termine für nationale PLS (reine LPO- bzw. gemischte WBO/LPO-Veranstaltungen) sind bis zum 20. September des Vorjah­res zu be­antragen.
5.    Termine für reine WBO-Veranstaltungen (BV) sind mit Sichtvermerk (Stempel und Unterschrift) des zuständigen Reiterrings bzw. Pferdesportkreises einzureichen:
5.1   6 Wochen vor dem beabsichtigten Veranstaltungsbeginn unter Vorlage der Ausschreibung oder des vorgesehenen Programms in einfacher Ausfertigung zu beantragen, wenn keine Veröffentlichung im Reiterjournal gewünscht wird.
5.2   gemäß Termintabelle unter Vorlage der Ausschreibung, falls eine Veröffentlichung im Reiterjournal gewünscht wird.
6.    Veranstalter, die ihren Termin verspätet anmelden oder die einen bereits genehmigten Termin verlegen, müssen von den hiervon betroffenen Veranstaltern und ihrem PSK/RR eine schriftliche Einverständniser­klä­rung einholen. Für den zu­sätzlichen Verwaltungsaufwand wird vom anmeldenden Verein eine Ge­bühr gemäß Gebührenordnung er­hoben.
7.    Turnierabsagen müssen spätestens 4 Monate vor der PLS der LK mitgeteilt werden. Bei späteren Absagen wird zusätzlich zur Grundgebühr eine Gebühr gemäß Gebührenord­nung fällig.
 
 
 
§ 3       Genehmigung und Veröffentlichung
 
1.    Alle Ausschreibungen von BV/PLS bedürfen der Genehmigung der LK. Die Ausschreibungen für PLS müssen gemäß Termintabelle, die im "Reiterjournal" veröffent­licht wird, in ein­facher Ausfertigung bei der LK vorgelegt werden. Sofern die Veröffentlichung einer BV vom Veranstalter gewünscht wird, muss die Ausschreibung ebenfalls gemäß Termintabelle vorgelegt werden. Der von der LK dem Veranstalter zur Verfügung gestellte Computerausdruck der letztjährigen Ausschreibung ist hierbei zu verwenden. Bei nicht termingerechter Vorlage der Ausschreibung ist, falls eine Veröf­fentlichung im "Reiterjournal" noch möglich ist, eine Gebühr gemäß Gebührenordnung fällig.
       Nachträgliche zwingende Änderungen bereits genehmigter Ausschreibungen können nur in be­gründeten Ausnahmefällen erfolgen und werden gemäß Gebührenordnung be­rechnet.
2.    Um Pferdebesitzer, Richter und Teilnehmer vor der Teilnahme an "Nichtgenehmigten Veranstal­tungen" zu schützen, müssen alle Ausschreibungen und deren Programme den sichtbaren Ver­merk tragen: "Genehmigt von der LK für Pferdeleistungs­prüfungen in Baden-Württemberg am ... unter BW-Nr.: ...“.
3.    Alle Ausschreibungen von PLS werden im offiziellen Organ der LK, im "Reiterjournal", veröffent­licht.
4.    In der Ausschreibung müssen Angaben zu den Platzgrößen und der Bodenbeschaffenheit gemacht werden. Besondere Umstände erlauben es jedoch dem Veranstalter, auf andere Plätze mit anderer Bo­denbeschaffenheit auszuweichen. Bei sehr großer Entfernung (mehr als 300 m) des Vorbereitungs­platzes zum Prüfungsplatz ist ein Hinweis in die Ausschreibung aufzunehmen.
5.    Bei Angabe eines Ausweichtages sind die hierfür vorgesehenen Prüfungen aufzuführen.
6.    In der Ausschreibung ist eine Telefonnummer oder Mailanschrift des Turnierleiters anzugeben. Sofern für den Turnierplatz eine GPS-Adresse des Turnierplatzes vorhanden ist, sollte auch die in der Ausschreibung angegeben werden.
 
 
 
§ 4       Breitensportliche Veranstaltungen (BV)
 
1.    BV sind Vereinsvergleichsveranstaltungen auf der Basis der WBO, die von Vereinen oder Sondermitgliedern des Landesverbandes veranstaltet werden.
2.    Bei BV (Reiten, Fahren und/oder Voltigieren) sind Mitglieder und Nichtvereinsmitglieder eines in der Ausschreibung festgelegten Bereichs zugelassen. Neben breitensportlichen WB können WB der Kl. E ( im Voltigieren: der Kl.A) ausgeschrieben werden.
2.1    Ist bei einer BV nur eine besonders definierte Zielgruppe (z.B. Barockpferde, Friesen, Araber, Studentenreiter etc.) zugelassen, können auch WB einer höheren Klasse ausgeschrieben werden.
2.2    Sind bei einer BV neben den Mitgliedern des gastgebenden Vereins bzw. Pferdebetriebes im Reiten höchstens 12 bzw. im Fahren höchstens 15 Vereine/Pferdebetriebe sowie 30 persönlich eingeladene Teilnehmer zugelassen, können WB bis zur Kl. A ausgeschrieben werden.
       Meldung der 30 persönlich eingeladenen Reiter erfolgt vom Veranstalter direkt an den LK-Beauftragten der BV.
3.    Folgende Bedingungen sind dabei bindend:
3.1   Die Veranstaltung muss als breitensportliche Veranstaltung bezeichnet werden. Die An­kündigung und evtl. Berichterstat­tung sind entsprechend zu beeinflussen.
3.2   Für WB mit beurteilendem Richtverfahren (Ausnahme GHP) und in Dressur-, Spring-, Vielseitigkeits- und Fahrwettbewerben Kl. E oder höher muss wenigstens 1 vollqualifizierter Richter eingesetzt werden. Andere WB können von einem Prüfer Breitensport abgenommen werden. Als Aufsicht auf dem Vorbereitungsplatz ist eine Person mit APO-Ausbilderqualifikation oder ein Richter einzuteilen. Für den Aufbau des Parcours wird ein Parcourschef oder Parcourschefanwärter empfohlen, zumindest muss eine Person mit APO-Ausbilderqualifikation für den Parcoursbau eingesetzt werden.
3.3   Der Einsatz pro WB ist dem Aufwand des WB anzupassen. Bei WB analog LPO ist der Einsatz auf die Höhe des entsprechenden LPO-Mindesteinsatzes begrenzt.
3.4   Die BV der Pferdebetriebe müssen versicherungstechnisch abgesichert sein. Nichtvereinsmitglieder sind für ausreichenden Versicherungsschutz selbst verantwortlich.
3.5   Pferde, die bei diesen Veranstaltungen gestartet werden, dürfen am selben Tag auf keiner ande­ren BV/PLS gestartet werden (§ 66.6.11 LPO).
3.6   Die teilnehmenden Pferde müssen gegen Influenza-Viren geimpft sein (siehe LPO § 66.6.10 und Durchführungsbestimmungen zu § 66.6.10).
3.7. Bei jeder BV muss gemäß LPO § 40 ein Sanitätsdienst mit Ausrüstung und/oder Arzt anwesend sein. Rufbereitschaft oder Anwesenheit des Turniertierarztes und des Hufschmiedes liegt in der Eigenverantwortung des Veranstalters.
4.    Die Ausschreibungen bedürfen der Genehmigung der LK. Es fallen Gebühren gemäß Gebührenordnung an.
 
 
§ 5       Trainingsveranstaltungen
 
Trainingsveranstaltungen dienen der Ausbildung von Teilnehmern und Pferden. Sie sind der LKBW 14 Tage vor dem Durchführungstermin anzuzeigen. Die Anzeige ist gebührenfrei. Dem Veranstalter wird empfohlen, einen qualifizierten Ausbilder zwecks Aufsicht einzusetzen. Es dürfen keine Platzierungen oder Rangierungen vorgenommen werden. Ein Reiten gegen die Uhr sowie die Vergabe von Geld- und Ehrenpreisen ist nicht zulässig.
 
 
 
§ 6       Unerlaubte Veranstaltungen
 
1.    Alle nicht genehmigten BV/PLS und alle nicht gemeldeten pferdesportlichen Veranstaltungen wider­spre­chen den Bestimmungen der WBO, LPO und der LK.
2.    Veranstalter, Richter, Parcourschefs, Prüfer Breitensport, Teilnehmer und Pferdebesitzer werden gemäß § 920 LPO einer Ordnungsmaßnahme unterworfen.
 
 
 
§ 7       Genehmigungs- und Veröffentlichungsgebühren
 
1.    Für die Genehmigung von BV/PLS sind Gebühren an die LK zu entrichten. Die je­weils gültige Gebührenordnung ist Bestandteil dieser Bestimmungen.
2.    Für BV/PLS nur für Junioren und/oder Junge Reiter bzw. Junge Fahrer als Zweitveranstaltung ei­nes Ver­eins entfal­len die Gebühren gem. Ziffer 1.
3.    BV’s, die nur einen Prüfer Breitensport erfordern, sind gebührenfrei.
4.    Für PSK/RR-Meisterschaften, bei denen ausschließlich Stammmitglieder des entsprechenden PSK/RR bzw. Landesmeisterschaften, bei denen ausschließlich Stammmitglieder aus Baden-Württemberg zugelassen sind, entfallen die Gebühren gem. Ziffer 1.
 
 
 
§ 8       Abgrenzung der Teilnehmerkreise
 
1.    In LP bis Kl. M** sind Mitglieder von mindestens 12 Vereinen teilnahmeberechtigt.
2.    In LP der Kl. S sind Stammmitglieder von Vereinen mindestens des LK-Bereiches zuge­lassen.
3.    In WBO-Wettbewerben sind auch Nichtvereinsmitglieder des in der Ausschreibung genannten Gebietes zugelassen, sofern die Ausschreibung nichts anderes vorsieht.
4.    Zusätzlich zum vorgenannten Einzugsbereich kann der Veran­stalter, ohne dass ein Vermerk in der Ausschreibung ange­bracht ist, 30 persönliche Einladungen für einzelne deutsche Reiter aus­sprechen. Die persönlich eingeladenen deutschen Reiter müssen evtl. Handicaps (für Reiter u./o. Pferd, Toureneinteilung) erfül­len. Sie sind in allen Prü­fungen, die für ihre Leistungsklassen offen sind, startberechtigt, d.h. also auch in Prüfungen, die ausschließlich für Stammmitglieder eines PSK bzw. RR offen sind. Das Handicap z.B. "LK 3 nur für den gastgebenden Verein" kann mit einer persönlichen Einladung nicht umgangen werden. Die namentliche Be­nennung muss durch den Veranstalter bis spätestens 8 Tage nach Nennungs­schluss an die LK erfolgen. Der LK-Beauftragte erhält zur Überprü­fung von der Landeskommis­sion eine namentliche Aufstellung dieser persönlich eingeladenen Reiter.
5.    Bei Prüfungen für Fahrpferde sowie Voltigier-, Gelände-, Vielsei­tigk­eits- und Ponyprüfungen können die Be­stim­mungen gemäß Ziffer 2 sinngemäß an­ge­wendet werden.
6.    Mitglieder des D1-Ponylandeskaders sind mit Ponys generell auf PLS innerhalb Baden-Würt­temberg startberechtigt, auch wenn sie nicht zum ausgeschriebenen Einzugsbereich gehören.
7.    Mitglieder des D2-, D3- und D4-Landeskaders Dressur und Springen sind generell auf PLS innerhalb Baden-Würt­temberg startberechtigt, auch wenn sie nicht zum ausgeschriebenen Einzugsbereich gehören.
8.    Mitglieder der Sportschule der Bundeswehr sind unabhängig von ihrer Stammmitgliedschaft grundsätzlich bei allen LP im Be­reich der LK Baden-Württemberg startberechtigt. Diese Regelung gilt bei LP der Kl. M** und S auch für Reiter, die sich zu einem mindestens zweimonatigen Trai­ningsaufenthalt am DOKR aufhalten. (Ausgenommen hiervon sind Meisterschaften und internationale Turniere).
 
§ 9       Leistungsklassenregelung in Dressur- und Springprüfungen
 
1.    Sind in Dressur- und Springprüfungen der Kl. M Teilnehmer der LK 2 zugelassen, sind automatisch ggf. als 4. Leistungsklasse auch Teilnehmer der LK 1 mit 6-jährigen Pferden zugelassen.
2.    Bei Prüfungen der Kl. A und L dürfen maximal 3 Leistungsklassen ausgeschrieben wer­den, wobei die 3. Leistungsklasse im Einzugsbereich (z.B. nur vom gastgebenden Verein) ein­geschränkt oder mit einem Pferdehandicap versehen sein muss.
2.1   Von dieser Regelung ausgenommen sind reine Jugendprüfungen (nur für Junioren und Junge Reiter), Stafetten- und Mannschaftsprüfungen sowie Wertungen zu Kreismeister­schaften.
 
 
 
§ 10    Änderung der Stammmitgliedschaft
 
1.    Die Stammmitgliedschaft ist für das Kalenderjahr gültig.
2.    Innerhalb des Kalenderjahres kann in besonderen, begründeten Fällen (z.B. Wohnort- oder Ar­beitsplatzwechsel) auf Antrag bei der FN die Stammmitgliedschaft der FN-Jahresturnierlizenz gewechselt wer­den.
       Dem Antrag sind beizufügen:
-      die gültige FN-Jahresturnierlizenz,
-      die Freigabebescheinigung des alten Vereins,
-      die Aufnahmebestätigung des neuen Vereins.
3.    Studierende, Auszubildende, Bedienstete des Haupt- und Landgestüts Marbach, Ange­hörige einer Polizeireiterstaffel und Bundeswehrsoldaten mit Stammmitgliedschaft in an­deren LK-Berei­chen erhalten auf Antrag eine Genehmigung zur Turnierteilnahme im Be­reich der LK Baden-Württemberg, unbeschadet ihrer bisherigen Stammmitgliedschaft. Diese Sonderstartgenehmigun­gen gelten nicht für Meisterschaften.
       Dem Antrag sind in Fotokopie beizufügen:
-      die gültige FN-Jahresturnierlizenz,
-      der gültige Studentenausweis bzw. Immatrikulationsbescheinigung bzw. Bestätigung des Ar­beitgebers bzw. Bestätigung der Zugehörigkeit zur Bundeswehr,
-      der Nachweis der Mitgliedschaft in einem Verein am Studien-/Arbeitsplatz oder Bun­des­wehrstandort.
 
 
 
§ 11    Starts/Startfolge
 
1.    Grundsätzlich darf ein Pferd pro Tag maximal wie folgt gestartet werden:
       3 Starts in LP oder
       3 Starts in LP und 2 Starts in WB oder
       2 Starts in LP und 3 Starts in WB oder
       1 Start in LP und 4 Starts in WB oder
       5 Starts in WB
2.    In Führzügelklassen, Reiterwettbewerben, Springreiterwettbewerben, Geländereiter­wettbewer­ben, und Dressurreiter-WB/LP sind je Reiter 1 Pferd erlaubt. In Stilspring-WB/LP sind je Reiter 2 Pferde erlaubt.
       In allen anderen WB/LP sind je Reiter 3 Pferde erlaubt.
3.    Abweichungen von der Startfolge (nicht Reihenfolge der Pferde eines Reiters) können in besonders begründeten Fällen von der Meldestelle bzw. der amtierenden Richtergruppe genehmigt werden.
4.    Sofern es die örtlichen Gegebenheiten zulassen, können sich in Spring- und Springpferdeprüfungen 2-3 Teilnehmer gleichzeitig auf dem Prüfungsplatz aufhalten. Diese Teilnehmer dürfen ihre Pferde nur im Schritt reiten.
5.    Startet ein Teilnehmer in einer LP/WB öfter als dies gemäß Ausschreibung zugelassen ist, wird er mit allen in dieser LP/WB gestarteten Pferde disqualifiziert.
 
 
 
 
 
§ 12    Teilung von Prüfungen
 
1.    Wird eine Qualifi­kationsprüfung mit beurteilendem Richtverfahren geteilt, müssen alle Abtei­lungen von denselben Richtern gerichtet werden, es sei denn, die Ausschreibung sieht eine feste Quote pro Abteilung als für das Finale qualifiziert vor.
2.      In Ergänzung des § 50, Ziffer 2 LPO sollten Spring- und Springpferdeprüfungen bis zur Kl. M* mit mehr als 71 Nennungen vorab geteilt und in der Zeiteinteilung mit dem Teilungskriterium aufgeführt werden. Spring-LP Kl. M** müssen nicht vorab geteilt werden.
3.    Springpferdeprüfungen, die auf Grund des Nennungsergebnisses geteilt werden müssen, sind möglichst an der Veranstaltung nach Meldeschluss nach Pferdealter zu teilen, sofern dadurch keine Abteilung mit weniger als 15 oder mehr als 50 Startern entsteht.
4.    Wird eine LP mit Siegerrunde im Nachhinein nach Leistung geteilt, dann sind in der Siegerrunde unabhängig von der Ausschreibung nur das beste Viertel der Teilnehmer bzw. alle Strafpunktfreien zugelassen. Platziert wird jedoch gemäß § 16 Ziffer 5 ein Drittel der Teilnehmer.
 
 
 
§ 13    Sonderstarterlaubnis für Ponyreiter
 
1.    Ponyreiter, die Mitglied im Bundes- oder Landeskader (nicht Regionalkader) sind, können 4-6-jährige Ponys in WB/LP Kl. E des Abschnitts B V Springprüfungen sowie B VI Geländeritte starten, wenn diese Ponys ohne Erfolge in entsprechenden LP der Kl. A und/oder höher sind. Eine Platzierung erfolgt jedoch nicht.
2.    Für die Ersteintragung bzw. Fortschreibung (3- bis 7-jährig) bei der FN ist eine Mess­bestätigung erforderlich (zulässiges Stockmaß ohne Hufbeschlag 148 cm, mit Hufbeschlag 149 cm). Zum Messen berechtigt sind nur Beauftragte des Pferdezucht­ver­bandes Baden-Württemberg und des Pferdesportverbandes Baden-Württemberg, sowie FEI-Tierärzte im Bereich der LK Ba­den-Württemberg.
 
 
 
§ 14    Handicaps
 
1.    Sind in der Ausschreibung Mindesterfolge von Pferden ver­langt, dürfen Reiter der Lei­stungs­klasse S 1 bzw. D 1 ein Pferd ohne diese Mindesterfolge reiten.
2.    In Dressurprüfungen Kl. E, A und L sind Pferde mit Turnierer­folgen unter Junioren der Leistungs­klasse D 3 bis D 5 startberechtigt, auch wenn die Ausschreibung erfolgreiche Pferde ausschließt.
3.    Die Handicapaufhebung in einer Ausschreibung für Stammmitglieder des gastgebenden Vereins ist zulässig. Leistungs­klassen und Toureneinteilung müssen jedoch auch von Stammm­itgliedern des gastgebenden Vereins eingehalten werden.
3.      Als Handicaps, die ggf. für Stammmitglieder des gastgebenden Vereins entfallen können, gelten:
·       Verlangte Mindesterfolge von Pferden.
·       Ausschluss besonders erfolgreicher Pferde.
·       Ausschlussklauseln innerhalb von Prüfungen, z.B. „nur für Teilnehmer, die nicht in Prfg. X starten“.
·       Beschränkung von erlaubten Pferden oder Anzahl Starts pro Pferd in einzelnen WB/LP.
Die in der WBO/LPO bzw. den Besonderen Bestimmungen der LK festgelegten Höchstzahlen können allerdings nicht überschritten werden.
 
 
 
§ 15    Abbruch bzw. Ausfall einzelner WB/LP bzw. ganzer BV/PLS
 
1.      Bei Nichterreichen der verlangten Mindestnennungszahlen kann der Veranstalter entweder unter Rückzah­lung der Einsätze bzw. Nenngelder inkl. LK-Abgabe diese Prüfungen ganz ausfallen lassen oder identische Prüfun­gen zusammenlegen.
2.      Muss ein Veranstalter aufgrund besonderer Umstände nach Rücksprache mit der LK die gesamte Veranstaltung ausfallen lassen, sind Einsätze bzw. Nenngelder inkl. LK-Abgabe sowie Stallge­büh­ren komplett zurückzuzahlen.
3.      Wird aufgrund schlechter Witterung ein Abbruch der Veranstaltung notwendig, ist eine Rückzah­lung des in den Einsätzen enthaltenen Geldpreisanteils (siehe Durchführungsbestimmungen zu § 27 LPO) bzw. bereits bezahlter Startgelder der nicht mehr ausgetragenen Prüfungen an die anwesenden Teilnehmer erforderlich.
 
 
 
§ 16    Ergänzungen zu einschlägigen LPO-Bestimmungen
 
1.      Die tierärztliche Versorgung bei reinen Dressur- bzw. Voltigier-PLS sowie PLS bis maximal zur Kl. M* kann durch eine Rufbereitschaft (innerhalb max. 15 Minuten einsatzbereit vor Ort) des Turniertierarztes geregelt werden. Wird von der Rufbereitschaft Gebrauch gemacht, ist dies in der Ausschreibung anzugeben und an der Meldestelle mit Namensnennung und Telefonnummer auszuhängen. Bei Gelände-WB/LP ist die Anwesenheit des Turniertierarztes zwingend vorgeschrieben.
2.      Für die Bekanntgabe der Zeiteinteilung an die Teilnehmer genügt die Veröffentlichung in NeOn (Nennung Online). Richtern, Parcourschefs und Turniertierärzten ist die Zeiteinteilung auf dem Postwege oder per Email zuzusenden.
3.    Prüfungen ausschließlich für Junioren/Junge Reiter sowie reine Ponyprüfungen dürfen frühestens am Freitagnachmittag 15.00 Uhr durchgeführt werden. Während der Schulferien und an Feiertagen gilt diese Einschränkung nicht.
4.    In kombinierten LP Kl. E (Dressur, Springen, Gelände) sind Reiter der LK D5 bzw. S5 in den Teilprüfungen Dressur bzw. Springen Kl. E startberechtigt, jedoch werden sie für eine Einzelplatzierung der betreffenden Prüfung nicht berücksichtigt. Das Ergebnis dieser Teilprüfung geht lediglich in die kombinierte Wertung ein.
5.    In Ergänzung zu § 59 Ziffer 1 LPO gilt: In allen WB/LP wird generell ein Drittel der Teilnehmer platziert. In den Kl. M und S gilt generell für die Ausschüttung von Geldpreisen der § 25 Ziffer 1 LPO. In den Kl. E – L kann der Veranstalter eine der 4 Varianten in § 25 LPO wählen.
6.    In Springpferdeprüfungen Kl.L sind 4-jährige Pferde erst ab dem 1. Juli zugelassen
6.1   Sind in einer Springpferdeprüfung Kl. A 4-jährige Pferde zugelassen, wird der Parcours für die 4-Jährigen erleichtert (A*). Die 4-Jährigen gehen am Anfang oder am Ende der Prüfung. Diese Regelung gilt nur für PLS in der Zeit vom 01.01. bis 30.06.
7.    In Springprüfungen Kl. A und L kann der Veranstalter zusätzlich Teilnehmer der LK 1-3 mit einem Pferd zulassen, die stets in einer eigenen Abteilung gewertet werden. Es werden in dieser Abteilung keine Geld- und Ehrenpreise vergeben. Eine Erfolgsanrechnung für Reiter und Pferde im Sinne der LPO erfolgt nicht. Diese Prüfungen müssen in der Ausschreibung mit dem Zusatz „- A0 –“ bzw. „- L0 -“ gekennzeichnet werden. Im Prüfungstext heißt es „.... sowie A0/L0 mit einem Pferd, d.h. zusätzlich auch Teilnehmer der LK 1-3 mit gesonderter Wertung gem. Bes. Bestimmungen der LK BAW.“
8.    Werden bei V-PLS in den Kl. A und L altersoffene LP ausgeschrieben, müssen auch die entsprechenden alterslimitierten LP A16 und L18 ausgeschrieben werden. Eine Ausschreibung nur mit A16 und L18 ist jedoch zulässig. In Kl. M müssen sowohl M* und M** getrennt ausgeschrieben werden.
Werden bei einer V-PLS Einzel-LP ausgeschrieben, sind immer LP für Kl.M*, Kl.M** und Kl.S auszuschreiben, LP für Junioren können zusätzlich ausgeschrieben werden.
9.    Bei V-PLS sind in den Kl. A, L und M jeweils 5 Nennungen zu verlangen. Gehen weniger als 5 Nennungen ein, müssen die LP gleicher Klasse zusammengelegt werden.
10.   Bei Gruppen-LP Kl. M und S werden Pflicht und Kür generell getrennt ausgetragen. In den Kl.A und L ist es dem Veranstalter freigestellt.
11.   Bei Reitpferde- und Dressurpferdeprüfungen Kl.A kann der Veranstalter ein Betreten des Prüfungsvierecks im Schritt vor Beginn der Prüfung zulassen.
12.   Kann bei einer Kontrolle der Pferdepass bis zum Start des Teilnehmers nicht vorgelegt werden, ist kein Start möglich. Das Einräumen einer Nachfrist ist nicht möglich.
 
 
 
§ 17    Sonstige Gebühren im Zusammenhang mit der Teilnahme an einer BV/PLS
 
1.    Das Erheben von Gebühren für die Überweisung von Geld­preisen sowie für die Zusendung von Tur­nierunterlagen ist nicht zulässig.
2.    Grundsätzlich ist jeder Reiter für sein ordnungsgemäßes Nummernschild selbst verant­wortlich (siehe Durchführungsbestimmungen zu § 47 LPO).
3.    LK-Abgabe: Für jede Startplatzreservierung ist 1 € LK-Abgabe im Nenngeld/Einsatz enthalten (entfällt bei BV und V-LP).
4.    Anti-Doping-Abgabe: Für jede Startplatzreservierung ist 0,10 € Anti-Doping-Abgabe im Nenngeld/Einsatz enthalten (entfällt bei BV und V-LP).
5.    Gebühren für Wohnwagen und Stallzelte dürfen nur erhoben werden, wenn dies in der Ausschrei­bung angegeben ist.
 
 
 
 
§ 18    Ehrenpreise
 
1.    Ehrenpreise sollten dem Sinn ihrer Bezeichnung entsprechend von bleibendem Wert sein. In WB/LP nur um Ehrenpreise sollte der Wert der vergebenen Preise mindestens in Höhe des jeweiligen Einsatzes liegen.
2.    Schleifen sind keine Ehrenpreise.
 
 
 
§ 19    Richter- und Parcourschefeinsatz
 
1.    Bei allen PLS ist wenigstens 1 vollqualifizierter Richter aus Baden-Württemberg einzusetzen, der dann die Aufgaben des LK-Beauftragten übernimmt.
2.    Beim beurteilenden Richtverfahren im gemeinsamen Richten, müssen 2 Richter bzw 1 Richter und 1 Richteranwärter die Prüfung rich­ten. Sofern die Dressuraufgabe paarweise geritten wird, müssen beide Richter vollqualifiziert (DL,SL bzw. BA) sein.
3.    Bei BV/PLS dürfen Parcourschef und Parcourschefassistent keine andere Funktion ausüben (Ausnahme bei Fahrturnieren) und nicht als Reiter/Fahrer aktiv teilnehmen.
4.    Bei mehr als 2 LP Kl. M* und/oder höher (ausgenommen bei Fahr-PLS) muss ein Parcourschefassistent eingesetzt werden, der mindestens die Qualifikation Parcourschefanwärter hat.
 
 
 
§ 20    Pferdeaufstallung während der Turniere
 
Für die Pferdeaufstallung auf Transportfahrzeugen bzw. Pferdeanhängern wird das als Anlage A beigefügte Merkblatt verbindlicher Bestandteil der „Besonderen Bestimmungen der Landeskommission Baden-Württemberg“.
 
 
 
§ 21    Nichtzahlung von Turniergebühren
 
1.      In Ergänzung zu § 26, Ziffer 2-4 LPO wird bei Nichtbezahlung der dort aufgeführten Gebühren wie Nenn-, Start- und Stallgeld sowie Einsatz (nach erfolgloser Mahnung der Außenstände durch den Veranstalter und Abtretung des Vorgangs an die LK) wie folgt verfahren:
1.1    Sofern ein Teilnehmer diese Gebühren zum ersten Mal nicht bezahlt, erfolgt eine schriftliche Verwarnung in Form einer Ordnungsmaßnahme und der Verpflichtung der Zahlung der noch ausstehenden Gebühren zuzüglich einer Mahnpauschale von 50 € (mit Fristsetzung von 2 Wochen).
1.2     Sofern der Teilnehmer daraufhin oder zum zweiten Mal die Gebühren nicht bezahlt, wird eine Geldbuße von 150 € verhängt mit der Aufforderung, die Außenstände unverzüglich zu begleichen.
2.   Sofern ein Teilnehmer über NeOn nennt und die Lastschrift nicht eingelöst wurde, wird wie folgt verfahren:
2.1    Bei 3maliger Lastschriftrückgabe seit dem 01.01. erfolgt eine schriftliche Verwarnung in Form einer Ordnungsmaßnahme und zusätzlich eine Geldbuße in Höhe von 300 €.
2.2    Kommt es innerhalb 4 Wochen oder später nach Rechtskraft der Ordnungsmaßnahme gem. Ziffer 2.1 erneut zu einer Rücklastschrift, wird eine Ordnungsmaßnahme in Form eines Ausschlusses von der Teilnahme an sämtlichen BV/PLS für die Dauer von 3 Monaten und zusätzlich eine Geldbuße in Höhe von 500 € verhängt.
 
§ 22    Veröffentlichung von Ordnungsmaßnahmen
 
Alle von der LK ausgesprochenen, rechtskräftigen Ordnungsmaßnahmen ab einer Geld­buße von 150 € und höher und jede zeitliche Sperre über den Rahmen einer BV/PLS hinaus werden im "Reiter­journal" bzw. im Kalender der FN veröffentlicht.
 
 
 
§ 23    Führzügelklasse/Longenreiterwettbewerb
 
1.      In der Führzügelklasse müssen die Führer im laufenden Kalenderjahr mindestens 16 Jahre alt werden. Teilnahme­berechtigt sind nur Junioren im Alter zwischen 4 und 10 Jahren; diese Teil­nehmer sind in keinem anderen Wettbewerb zugelassen. Pro Pferd sind maxi­mal 3 Reiter zugelassen.
2.      Im Longenreiterwettbewerb müssen die Longenführer im laufenden Kalenderjahr minde­stens 16 Jahre alt werden. Teilnahme­berechtigt sind nur Junioren im Alter zwischen 4 und 12 Jahren; diese Teilnehmer sind in keinem anderen Wett­bewerb zugelassen. Pro Pferd/Pony sind ma­ximal 3 Reiter zugelassen.
 
 
 
§ 24    Reiterwettbewerbe, Springreiterwettbewerbe, Dressurreiterwettbewerbe und Geländereiter­wettbe­werbe
 
1.      Jeder Reiter kann je WB einmal starten. Pro Pferd/Pony sind maximal 3 Reiter zugelassen.
2.      Je Reitgruppe dürfen nicht mehr als 8 Pferde/Ponys auf dem Prüfungsplatz sein.
 
 
 
§ 25    Stilspring-WB/LP, Dressur-WB/LP (Reiten), Dressurreiter-WB/LP
 
1.    Spring-WB/LP der Kl. E sind grundsätzlich nach Stil (Richtverfahren § 520/3a bzw. 3c-3f) aus­zuschreiben. Bei mehr als 1 Spring-WB/LP Kl. E auf einer BV/PLS kann 1 WB nach Richtverfahren § 501,A.1 bzw. § 521, 522, 525, 529 oder 535 ausgeschrieben werden.
2.    Bei Dressur-WB/LP der Kl. E und A sowie bei Dressurreiterprüfungen und Dressurpferdeprüfungen der Kl. A kann zu zweien (paarweise gegeneinander) geritten werden.
 
 
 
§ 26    Dressurprüfungen
 
1.      Nachwuchsprüfungen in der Kl. S sollten stets über das Pferdealter und nicht über Pfer­deerfolge gehandicapt werden. Nicht genehmigungsfähig ist "... für 7-jährige und ältere Pferde, die in Dres­surprüfungen Kl. S noch nicht an 1.- ... Stelle platziert waren".
2.      Wenn in Kl. S die LK D 3 laut Ausschreibung zugelassen ist, darf nicht nach Rangli­stenpunkten geteilt werden.
3.      Wird eine Finalprüfung als Dressurprüfung Kl. M oder Kl. S ausgeschrieben, muss auch mindestens 1 Qualifi­kation in der gleichen Klasse wie das Finale ausgeschrieben sein. In dieser Finalprüfung sind nur Paare zugelassen, die in der Qualifikation mindestens 60 % erreicht haben.
4.      Eine Trostprüfung mit vergleichbaren Anforderungen wie die Finalprüfung ist nicht zulässig, daher z.B. Finale in Kl. S dann Trostprüfung in Kl. M, Finale in Grand Prix dann Trostprüfung in Kl. S.
5.      Wünscht ein Veranstalter keinen eigenen Kommandogeber, muss dies in der Ausschreibung durch den Hinweis „auswendig, ohne eigenen Kommandogeber“ hinter der zu reitenden Aufgabe verdeutlicht werden.
 
 
 
§ 27    Fahr-LP/WB
 
1.    Bei Start in einer Geländeprüfung Kl. M oder S darf ein Pferd maximal in 1 weiteren LP/WB gestartet werden. Ansonsten gilt die Regelung analog § 11/1.
2.    Benutzen mehrere Fahrer dieselbe Kutsche, kann die Meldestelle die Startfolge so abändern, dass wenigstens 8 Gespanne dazwischen liegen.
3.    In einer kombinierten LP für Fahrpferde gemäß § 760 LPO kann die Besetzung des Wagens abweichend von § 71 E IV LPO von Teilprüfung zu Teilprüfung gewechselt werden.
4.    Bei kombinierten Prüfungen Kl. A gemäß § 760 LPO dürfen Gespanne nur dann in der Geländeprüfung starten, wenn diese in der Dressur als Grundnote mindestens 50 % erreicht haben. Dies gilt auch dann, wenn die einzelnen Teilprüfungen als Einzel-LP ausgeschrieben wurden, jedoch Teilprüfungen einer kombinierten Wertung sind.
5.    In Fahr-WB (ausgenommen WB gemäß WBO Teil I § 9.2) können als Prüfer Breitensport Ausbilder, die mindestens Trainer C sind, eingesetzt werden.
 
 
 
§ 28    Quadrillenwettbewerbe
 
1.    Bei Nennungsschluss muss nur der Name der Gruppe bzw. des Vereins sowie die Art der Quadrille (z.B. 4-er oder 8-er) angegeben werden. Die Benennung der Einzelteilnehmer ist erst bei Meldeschluss auf dem Turnier vorzuneh­men.
Grundsätzlich sind alle Reiter mit und ohne FN-Jahresturnierlizenz in allen Prüfungen zugelassen. Eine FN-Eintragungspflicht für die Pferde besteht nicht.
2.    Die Anforderungen in Anlehnung an die Kl. E, A oder L sind in der Ausschreibung festzulegen. Es gelten die Bestimmungen der WBO.
Die Art (Pas de Deux, 4-er oder 8-er Quadrille, Kostüm oder klassische Quadrille) muss in der Prü­fungsüberschrift erwähnt sein.
3.    Zugelassene Pferde: Kl. E und A: 4jährige und ältere; Kl. L: 5jährige und ältere
Ponys grundsätzlich zugelassen. Bei großer Teilnehmerzahl ist eine Trennung nach Pferde- und Po­nyquadrillen empfehlenswert.
Jedes Pferd/Pony kann in einem WB maximal zweimal gestartet werden.
4.    Zugelassen sind alle Altersklassen mit und ohne FN-Jahresturnierlizenz. Eine Einschränkung auf eine bestimmte Alters­klasse ist nicht empfehlenswert. Bei großer Teilnehmerzahl ist eine Trennung nach Alters­klassen wünschenswert.
Jeder Reiter kann in einem WB zweimal starten, sofern es sich um verschiedene Gruppen (z.B. 4-er und 8-er Quadrille) handelt
Es wird empfohlen den Teilnehmerkreis nicht zu eng festzulegen (nicht nur PSK bzw. RR). Eine wei­tere Startmöglichkeit in anderen Prüfungen dieser BV/PLS sollte ermöglicht werden.
5.    Bandagen und Vorderzeug sind grundsätzlich erlaubt. Hilfszügel (Ausbinde-, Dreieckszü­gel oder Martingal) sind nur in Kl. E erlaubt, ein Punktabzug erfolgt hierfür nicht. Damensat­tel ist in allen Pas de Deux und Quadrillenprüfungen erlaubt.
Zäumung in Kl. E und A grundsätzlich Trense. Dies gilt auch, wenn z.B. in einer Kostüm­quadrille die Kandare besser zu einem Kostüm passen würde.
Zäumung in Kl. L wahlweise Trense oder Kandare. Jedoch müssen alle Pferde einer Qua­drille gleich gezäumt sein. Soll die Prüfung unter einheitlicher Zäumung ausgerichtet wer­den, muss dies in der Ausschreibung explizit erwähnt sein.
6.    Der § 68 A II.1 gilt nicht. Junioren müssen keine splittersichere Kappe mit Dreipunktbefesti­gung tra­gen.
6.1   Klassische Quadrille: Einheitliche Reitkleidung, z.B. Uniform (Stadtgarde, Polizei, Bundeswehr, Haupt- und Land­gestüt), Westen, Pullover, Turnierjacke. Bei Ponygruppen sind Jodhpurhosen erlaubt. Beim Reiten im Damen­sattel muss mit schwarzem Rock, Jacket und Zylinder geritten werden. Ko­stümierung verboten.
6.2 Kostümquadrille: Kostümierung vorgeschrieben (Uniformen sind keine Kostüme). Die Kopfbedeckung muss zum Kostüm passen.
7.    Lektionen und Gangarten grundsätzlich analog der ausgeschriebenen Klasse (siehe Leitfa­den der FN). Prüfungsviereck grundsätzlich 20 x 40m. Zeiten: Pas de Deux 4-5 Minuten ; 4-er Quadrille 6-8 Minuten; 8-er Quadrille 8-10 Minuten
Bei gemischten Quadrillen (4-8 Gruppenmitglieder) kommen die jeweils oben aufgeführten Zeiten zur Anwendung, d.h. für 4-er Quadrillen 6-8 Minuten und für 8-er Quadrillen 8-10 Mi­nuten.
Der Quadrillenleiter kann zu Fuß oder zu Pferd in die Bahn, sofern die Platzverhältnisse dies zulas­sen.
Die Quadrille wird grundsätzlich auswendig geritten. Pfeifsignale sind erlaubt. Die Funktion des Quadrillenleiters kann bei 4-er Quadrillen von einem Mitreiter übernommen werden. Zuläs­sig ist allerdings nur der Gebrauch von einem Wort z.B. "Marsch".
8.    In Quadrillenprüfungen wird generell gemeinsam gerichtet.
9.    Einsätze (LK-Abgabe entfällt): Bei Pas de Deux je nach Klasse 5 € bzw. 7,50 € bzw. 9 €; bei Quadrillen je nach Aufwand und Größe zwischen 10 € und 30 €; bei gemischten Prüfungen jedoch einheitlicher Einsatz.
10.   Bei Startfolgevorgabe zählt der Anfangsbuchstabe des Vereinsnamens. Stellt ein Verein mehrere Quadrillen, so ist ein Auseinanderziehen sinnvoll. Empfehlenswert ist jedoch eine Auslosung der Startfolge (muss in Ausschreibung stehen).
11.   Wenn am Tage der Veranstaltung ein Pferd ausfällt (Verletzung, Krankheit oder Lahmheit), kann die Quadrille trotzdem starten. Es wird mit "Lücke" geritten.
 
 
 
§ 29    Vierkampf
 
1.      Ein Vierkampf besteht aus den Teilprüfungen a) Dressur, b) Springen, c) Laufen und d) Schwimmen. Die Teilprüfungen a und b können als Einzelprüfungen gemäß LPO ausgeschrieben werden und dann für den Vierkampf gewertet werden.
2.      Für die Teilprüfungen gelten folgende Standards hinsichtlich Anforderungen und Bewertung:
·       Vierkampf Kl. A**: a) Dressur Kl. A – WN x 300; b) Stilspringen Kl. A** - WN x 200; c) 3000 m Laufen – nach Tabelle; d) 50 m Freistilschwimmen – nach Tabelle
·       Vierkampf Kl. A*: a) Dressur Kl. A – WN x 300; b) Stilspringen Kl. A* - WN x 200; c) 2000 m Laufen – nach Tabelle; d) 50 m Freistilschwimmen – nach Tabelle
·       Vierkampf Kl. E: a) Dressur Kl. E – WN x 300; b) Stilspringen Kl. E - WN x 200; c) 1500 m Laufen – nach Tabelle; d) 50 m Freistilschwimmen – nach Tabelle
·       Bambini für Junioren Jahrgang 1998 und jünger: a) Reiter-WB – WN x 300; b) Springreiterwettbewerb - WN x 200; c) 800 m Laufen – nach Tabelle; d) 25 m Freistilschwimmen – nach Tabelle
·       Slow Motion für Reiter/Senioren: a) Reiter-WB – WN x 300; b) Springreiterwettbewerb - WN x 200; c) 800 m Laufen – nach Tabelle; d) 25 m Freistilschwimmen – nach Tabelle
3.      Mannschaftswertung: 3-4 Reiter in einer oder in benachbarten Klassen bilden eine Mannschaft, wobei die 3 besten Ergebnisse gewertet werden.
4.      Staffel: 4 Reiter starten in einer Klasse, wobei jeder Reiter eine Teilprüfung absolviert. Bewertung siehe Ziffer 2.
 
 
 
§ 30    Voltigierpferde-WB
 
1.    Voltigierpferde-WB können im Rahmen von BV oder V-PLS ausgeschrieben werden.
2.    Startberechtigt sind 5-jährige und ältere Pferde, die im laufenden und/oder vergangenen Kalenderjahr noch nicht mehr als 3 Starts bei Voltigierprüfungen hatten.
3.    Einsatz der Pferde gemäß LPO § 66, der Einsatz des Pferdes in dem Voltigierpferde-WB entspricht dem bei einer Voltigiergruppe.
4.    Voltigiergruppen und Longenführer benötigen keine gültige Jahresturnierlizenz (Voltigierausweis). Longenführer müssen jedoch im Besitz des DLA IV sein. Der Nennung ist eine Kopie des DLA IV beizulegen.
5.    Ausrüstung der Voltigierer und Pferde gemäß § 72 LPO, Laufferzügel analog Kl. A sind erlaubt.
6.    Instrumentalmusik ist erlaubt.
7.    Richtverfahren gemäß §§ 57.1.2, 204, gemeinsames Richten.
8.    Teilung der gestarteten Pferde in a) Altersgruppe 5 – 7 Jahre und b) ab 8 Jahre, sofern in a) und b) mind. 3 Pferde genannt wurden.
9.    Anforderungen: Vier Voltigierer beliebigen Alters springen ohne Hilfestellung auf und zeigen nacheinander die vier Pflichtübungen: Freier Grundsitz vorwärts, Stützschwung vorlings, Knien, Mühle ohne Takt oder Quersitz innen und außen, danach Abgang nach außen. Daran schließt sich unmittelbar eine Kurzkür an mit nicht mehr als 15 Übungsteilen auf der unteren und mittleren Ebene mit Einzel- und Doppelübungen.
10.   Bewertung: Wertnoten von 0 – 10, Zehntelnoten sind jeweils erlaubt. Es wird ausschließlich das Pferd bewertet und die Einwirkungen des Longenführers, die Leistungen der Voltigierer bleiben unberücksichtigt. Beurteilt werden jeweils getrennt nach Pflicht und Kür: Ausbildungsstand (Selbsthaltung, Gleichgewicht, Biegung) und Galoppade(Takt, Frische, Elastizität der Bewegungen); Akzeptanz der Übungen (Gelassenheit, Leistungsbereitschaft); Einwirkungen des Longenführers und Reaktion des Pferdes auf die Hilfengebung (Durchlässigkeit, Gehorsam).
Addition der Noten, geteilt durch 6 ergibt die Endnote. Die Endnote wird auf zwei Stellen nach dem Komma gerechnet und nicht gerundet.
Wird keine Doppelübung gezeigt, werden von der Kürnote „Akzeptanz der Übungen“ 2,0 Noten abgezogen.
11.   Zeit: Die Gesamtzeit für Pflicht und Kür beträgt 6 Minuten. Es wird ein Zehnminutentakt empfohlen
12.   Einsatz: 10 €
 
 
 
§ 31    Galopp/Schritt- und Schrittwettbewerbe im Voltigieren
 
1.    Galopp/Schritt- und Schrittwettbewerbe können im Rahmen von BV und V-PLS ausgeschrieben werden. Die FN-Eintragung der Voltigierpferde ist für diese Wettkampfform nicht erforderlich.
2.    Voltigiergruppen und Longenführer benötigen keine gültige Jahresturnierlizenz (Voltigierausweis). Longenführer müssen jedoch im Besitz des DLA IV sein. Der Nennung ist eine Kopie des DLA IV beizulegen.
3.    Pferde: 6-jährig und älter. Ausrüstung gemäß WBO, Teil IV, L2 (Seite 270/271), Laufferzügel mit seitlichem Dreieck, max. 15 cm Größe ist erlaubt.
4.    Bei Galopp/Schritt-Wettbewerben ist es erlaubt, den Ausbindezügel kombiniert mit dem Laufferzügel zu verwenden, damit ein zeitaufwendiges Umschnallen vermieden wird.
5.    Es ist ein zusätzlicher Helfer erlaubt.
6.    Es ist sowohl Vokal- als auch Instrumentalmusik erlaubt.
7.    Es genügt ein Richter VOE oder ein Prüfer Breitensport.
 
 
 
§ 32    Einsteigerwettbewerbe im Voltigieren
 
1.    Einsteigerwettbewerbe (siehe Anhang B) können im Rahmen von BV und V-PLS ausgeschrieben werden. Die FN-Eintragung der Voltigierpferde ist für diese Wettkampfform nicht erforderlich.
2.    Voltigiergruppen und Longenführer benötigen keine gültige Jahresturnierlizenz (Voltigierausweis). Longenführer müssen jedoch im Besitz des DLA IV sein. Der Nennung ist eine Kopie des DLA IV beizulegen.
3.    Alle Einzel- und Doppelvoltigierer benötigen das DVA IV.
4.    Die Einsteigerwettbewerbe werden stets im Galopp durchgeführt; es ist kein zusätzlicher Helfer erlaubt.
5.    Es ist nur Instrumentalmusik erlaubt.
6.    Es werden Wertnoten vergeben und nach diesen platziert.
7.    Richtverfahren gemäß §§ 201, 204 LPO, gemeinsames Richtverfahren. Es genügt ein Richter VOE.
 
 
§ 33    Sonderprüfungen für pferdesportliche Abzeichen
 
1.    Vereine und Pferdebetriebe, die Sondermitglieder im Landesverband sind, müssen Sonderprüfungen zu Motivations- und Leistungsabzeichen spätestens 4 Wochen vor dem beabsichtigten Termin schriftlich bei der LK unter Angabe der verpflichteten Richter bzw. Prüfer beantragen.
       Bei Leistungsabzeichen muss der Prüfung ein Vorbereitungslehrgang vorausgehen, der von einem Ausbilder mit DOSB-Lizenz oder Fortbildungsbescheinigung des BBR bzw. von einem Pferdewirtschaftsmeister - Schwerpunkt Reiten geleitet wird. Die Prüflinge müssen Mitglied in einem Verein sein.
2.      Bei Prüfungen zum
2.1   Basispass Pferdekunde müssen 2 Richter mit der Mindestqualifikation RP oder DL,SL oder FA oder VOE eingesetzt werden. Bei kleinen Prüfgruppen von maximal 10 Kandidaten ge­nügt 1 Richter mit der vorgenannten Mindestqualifikation.
2.2   DRA müssen in der Prüfungskommission mind. die Qual. DM und SM vertreten sein (z.B. 1 Richter DL/SM und 1 Richter DM/SL oder 1 Richter DM/SM und 1 Richter DL/SL). Für das disziplinbezogene DRA I muss einer der Richter die S-Qualifikation dieser Disziplin haben.
2.3   DFA und Fahrpass muss in der Prüfungskommission wenigstens ein Richter mit der Qualifika­tion FS sein.
2.4   DVA müssen beide Richter die Qualifikation VOE besitzen.
2.5   DLA muss mind. 1 Richter die Qualifikation DM oder FM oder VOE besitzen.
2.6   Reitpass muss der Prüfungskommission mindestens 1 Richter mit der Qua­lifi­kation RP bzw. BW/RP angehören. Der Richter muss die Prüf­linge während des prak­tischen Prüfungsteiles im Gelände begleiten.
3.    An allen Sonderprüfungen müssen mindestens 6 Bewerber teilnehmen. Finden zeitgleich ver­schiedene Prüfungen (DRA, RP, Hufeisen etc.) statt, können diese zugelassen werden, wenn ins­gesamt mindestens 6 Bewerber teilnehmen. Bei DFA-Sonderprüfungen sind je Tag maximal 10 Bewerber zugelassen.
4.    Die Verwendungsnachweise sind im Anschluss an die Prüfung vollständig ausgefüllt spätestens innerhalb von 2 Wochen vom Veranstalter an die LK einzusenden.
5.    Pro DRA-Sonderprüfung darf ein Pferd nicht mehr als 4mal eingesetzt werden, davon jedoch innerhalb eines Prüfungsfaches höchstens 2mal, bei Motivationsabzeichen darf ein Pferd nicht mehr als 3mal eingesetzt werden.
 
 
 
§ 34    Schlussbestimmungen
 
Diese Bestimmungen wurden von der Mitgliederversammlung der LK am 10. Oktober 2011 ein­stim­mig beschlossen. Sie treten mit der Veröffentlichung im "Reiterjournal" 1/2012 in Kraft, ältere Veröf­fent­lichungen verlieren ihre Gültigkeit.
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Gebührenordnung 2012
 
Auf die Gebühren gem. Ziffer 1-4, 6-14 wird die gesetzliche MwSt von 7 % erhoben.
 
1.         Gebühren für PLS (Reiten/Fahren)
1.1                  Grundgebühr (bei Terminanmeldung fällig) Dieser Betrag wird für reine
Fahr- und Vielseitigkeits-PLS mit anderen Gebühren verrechnet                  50,00 €
1.2       Genehmigungsgebühr je ausgeschriebene LP/WB                                              
            (entfällt für reine Fahr- und Vielseitigkeits-PLS)                                           8,00 €
1.3       Veröffentlichung im RJ je Spalte und cm                                                    2,30 €
 
2.         Gebühren für PLS (Voltigieren)
2.1       Grundgebühr (bei Terminanmeldung fällig)                                                25,00 €
2.2       Genehmigungsgebühr je ausgeschriebene LP/WB                                      0,00 €
2.3       Veröffentlichung im RJ je Spalte und cm                                                    0,00 €
 
3.         Gebühren für BV1 (nur allgemeine WB oder 5 oder weniger
            WB der Kl. E oder höher)
3.1       Grundgebühr                                                                                           25,00 €
3.2       Genehmigungsgebühr (nur bei Eingabe in EDV) je WB                                5,00 €
3.3       Veröffentlichung im RJ (nur bei Eingabe in EDV) je Spalte und cm              2,30 €
 
4.         Gebühren für BV2 (6 und mehr WB der Kl. E oder höher)
4.1       Grundgebühr                                                                                           50,00 €
4.2       Genehmigungsgebühr (nur bei Eingabe in EDV) je WB                                5,00 €
4.3       Veröffentlichung im RJ (nur bei Eingabe in EDV) je Spalte und cm              2,30 €
 
5.         an die Landeskommission abzuführende LK-Abgabe
            (entfällt bei Veranstaltungen gem. Ziff. 2-4)                                                1,00 €
 
6.         Terminanmeldung nach dem 1.12. zusätzlich                                             50,00 €
7.         Terminverlegung nach dem 1.12. zusätzlich                                               50,00 €
8.         Ausschreibung nicht auf vorgeschriebenem Computerausdruck
            (können bei www.pferdesport-bw.de heruntergeladen werden,
            entfällt bei Erstveranstaltern)                                                                    25,00 €
9.         Änderung der Ausschreibung nach der Genehmigung                                50,00 €
10.       Nicht termingerechte Vorlage der Ausschreibung                                     100,00 €
11.       Turnierabsagen nach Endverarbeitung der Ausschreibung
            zusätzlich zu Ziffer 1 bzw. 2                                                                     50,00 €
12.       Nicht termingerechte Vorlage der Ergebnisse (2. Mahnung)                      100,00 €
13.       Gebühr für den Einzug offener Einsätze, Nenn- und Stallgelder                  50,00 €
 
14.       Sonderprüfungen
14.1      Anmelde- und Genehmigungsgebühr von jeder
            BP/DRA/DFA/DLA/DVA/FP/RP-Sonderprüfung                                        25,00 €
14.2      Anmelde- und Genehmigungsgebühr von Prüfungen nur für
            Motivationsabzeichen (einmal jährlich unabhängig von der Anzahl der
            Prüfungstermine bei gleichzeitiger Abnahme des Jahresbedarfs)               25,00 €
14.3      nicht termingerechte Anmeldung bzw. Einreichung der
            Nachweisbögen von Sonderprüfungen                                                     25,00 €
14.4      Basispass Pferdekunde                                                                            9,00 €
14.5      Steckenpferd, kleines und großes Hufeisen                                                7,50 €
14.6      FN-Sportabzeichen Reiten                                                                       12,00 €
14.7      Reit-/Fahrpass                                                                                        15,00 €
14.8      DRA/DFA IV                                                                                           18,00 €
14.9      DRA/DFA III; II; I                                                                                      20,00 €
14.10    DVA IV, III, II, I                                                                                        15,00 €
14.11    DLA IV, III, II                                                                                            15,00 €
14.12    Ausstellung einer Zweitschrift                                                                   10,00 €
15.       Mahngebühren
15.1      erste Mahnung                                                                                          0,00 €
15.2      zweite und jede weitere Mahnung                                                             10,00 €
16.       Erstausstellung einer Trainerlizenz                                                            15,00 €
            Verlängerung einer Trainerlizenz                                                                10,00 €
17.       Richter- und Parcourschefentschädigung (gilt auch für Anwärter)
            zusätzlich zur freien Übernachtung und Verpflegung
            auf dem Turnierplatz - Mindestsatz                                                           80,00 €
            Kilometerpauschale pro km                                                                       0,30 €
            Diese Sätze gelten auch für LK-Beauftragte und Richter aus
            anderen LK-Bereichen
18.       Entschädigung für Prüfer Breitensport
            zusätzlich zur freien Übernachtung und Verpflegung
            auf dem Turnierplatz - Mindestsatz                                                           50,00 €
            Kilometerpauschale pro km                                                                       0,30 €
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Anlage A
 
MERKBLATT
Pferdeaufstallung auf Transportfahrzeugen bzw. Pferdeanhängern bei Turnieren
 
1.      Das Aufstallen, insbesondere das Übernachten von Pferden auf Transportfahrzeugen oder  Anhängern sollte die Ausnahme sein und kann nur zugelassen werden, wenn ordnungsgemäße Voraussetzungen dafür vorliegen.
2.      Grundsätzlich müssen sich Pferde bei jeder Aufstallungsform hinlegen und aufstehen können, wenn der Aufenthalt länger als 12 Stunden dauert. Aus diesem Grunde muss durch Größe und Beschaffenheit der Box oder des Ständers sowie deren Einstreu die Möglichkeit des Ablegens und ungehinderten Aufstehens gegeben sein.
3.      Neben der ausreichenden Belüftung und Beleuchtung bedeutet dies für die Box oder den Ständer folgende Mindestmaße für die Länge ohne Futterkrippe: das 1,5-fache der Widerristhöhe, für die Breite: die Widerristhöhe plus 20 cm.
4.      Die Rechte und Pflichten des LK-Beauftragten ergeben sich aus § 52, Ziffer 3 c) LPO in Verbindung mit der Turnierleitung. In Zweifelsfällen ist der Turniertierarzt beratend mit einzuschalten. Die Turnierleitung hat gemäß § 39 Ziffer 3 LPO das Recht, einzuschreiten und einen Platzverweis auszusprechen. Dieser kann mündlich erfolgen, wogegen kein Einspruch möglich ist.
5.      Die Möglichkeiten einer Ordnungsmaßnahme im Sinne des § 920 Ziffern 2b), d) oder i) LPO bleiben hiervon unberührt.
 
 
 
 
Anlage B
 
1.         Einsteigerwettbewerb für Voltigiergruppen
Pferde: 6 Jahre und älter, Voltigierer: Jahrgang 1996 und jünger, pro Gruppe 6–8 Voltigierer. Ausrüstung gemäß WBO Teil IV, L2 (Seite 270/271), Laufferzügel mit seitlichem Dreieck, max. 15 cm Größe ist erlaubt.
Anforderungen: Vereinfachte A-Pflicht: Aufsprung mit Freier Grundsitz vw, Bank-Fahne danach direkt ins freie Knien, Stützschwung vl mit Abgang nach außen. Kür: Jeder Voltigierer ist beteiligt. Nur Einzel- und Doppelübungen. Übergänge und Übungsverbindungen nach Wahl, aber dem Leistungsstand der Gruppe angemessen. Choreographische Ausgestaltung erwünscht. Folgende Übungen sind zu zeigen: ein Küraufgang; Kürabgang; Positionswechsel im Sitzen; Rollbewegung, Übung auf dem Hals; Querlieger; Übung in der Schlaufe; Grundsitz rw frei; Schneidersitz vw; 1 Arm frei; eine Doppelübung.
Bewertung: Pflichtnoten von 0 –10, halbe Noten erlaubt, Pflichtsumme geteilt durch Anzahl der Voltigierer. Schwierigkeit: Max. 5,0 Punkte. Pro nicht gezeigter Übung aus der Übungsliste 0,5 Punkte Abzug (Multiplikator 1,0). Gestaltung: Max. 5,0 Punkte, Zehntelnoten sind erlaubt (Multiplikator 2,0). Ausführung: Max. 10,0 Punkte, Zehntelnoten sind erlaubt (Multiplikator 3,0). Pferdenote: Max 10,0 Punkte (Multiplikator 1,0). Keine Note für den Gesamteindruck.
Zeit: Gesamtzeit für Pflicht und Kür bei 6 Voltigierern: 6 Minuten. Gesamtzeit für Pflicht und Kür bei 7 Voltigierern: 7 Minuten. Gesamtzeit für Pflicht und Kür bei 8 Voltigierern: 8 Minuten
Einsatz: 20 €
 
 
2.         Einsteigerwettbewerb für Einzelvoltigierer
Pferde: 6 Jahre u. älter, Voltigierer: Jahrgang 1996 und jünger mit DVA IV. Ausrüstung gemäß WBO Teil IV, L2 (Seite 270/271).
Anforderungen: L-Pflicht: Aufsprung; freier Grundsitz vw; ½ Mühle; Stützschwung rl (danach ½ Mühle beenden, Taktfehler werden nicht bewertet); Fahne; Stehen; Stützschwung vl mit Wende nach innen. Kür: Übergänge und Übungsverbindungen nach Wahl, aber dem Leistungsstand des Voltigierers angemessen. Choreographische Ausgestaltung erwünscht. Folgende fünf Übungen sind zu zeigen: freier Prinzensitz;  Liegestütz, 1 Bein abgespreizt; Standspagat in der Schlaufe; Übung auf dem Hals; Rollbewegung.
In die Gestaltungsnote fließt v.a. ein, ob eine deutlich erkennbare choreographische Ausgestaltung bei mind. 1 Übungsfolge (d.h. bei der Verbindung von mind. 2 statischen Übungen) mit passender Musik gezeigt wurde.
Bewertung: 8 Pflichtnoten von 0 –10, halbe Noten sind erlaubt. Schwierigkeit: Jede gültige Übung erhält 1,0 Punkt. Max. 5,0 Punkte (Multiplikator 1,0). Gestaltung: Max. 10,0 Punkte, Hauptkriterien s.o., Zehntelnoten sind erlaubt, (Multiplikator 2,0). Ausführung: Max. 10,0 Punkte, Zehntelnoten sind erlaubt, (Multiplikator 3,0). Enthält die ganze Kür weniger als 5 gültige Übungen, wird sie insgesamt nicht bewertet. Pferdenote: Max. 10,0 Punkte (Multiplikator 1,0). Abzug von der vorläufigen Endnote gemäß Aufgabenheft Voltigieren.
Zeit: Pflicht ohne Zeitmessung, Kürzeit max. 1 Minute
Einsatz: 10 €
 
 
3.         Einsteigerwettbewerb für Doppelvoltigierer
Pferde: 6 Jahre u. älter, Voltigierer: Jahrgang 1996 und jünger mit DVA IV. Ausrüstung gemäß WBO Teil IV, L2 (Seite 270/271).
Anforderungen: Kür: Aus nachfolgender Übungsliste müssen mindestens 5 Übungen als Partnerübungen gezeigt werden: 1. Schulterstand oder Liegestütz oder Handstand (jeweils Anforderung an die Stützkraft); 2. Knien sw oder Prinzensitz sw oder Stehen sw einarmig (jeweils Anforderungen an das Gleichgewicht); 3. Spreizsitz oder Nadel oder Spagat (jeweils Anforderung an die Dehnung/Gelenkigkeit); 4. Bodensprung oder Rollbewegung (jeweils Anforderung an die Koordination); 5. Jeder Voltigierer muss mind. eine Übung über oder auf seinem Partner zeigen, d.h. jeder Voltigierer übernimmt die Funktion des Unter- und Obermanns. In die Gestaltungsnote fließt v.a. ein, ob eine deutlich erkennbare choreographische Ausgestaltung bei mind. 1 Übungsfolge (d.h. bei der Verbindung von mind. 2 statischen Übungen) mit passender Musik gezeigt wurde.
Bewertung: Schwierigkeit: Für bis zu 5 gültige Partnerübungen aus der Übungsliste werden je 1,0 Punkte vergeben. Fehlt die geforderte Ober- und Untermannposition beider Voltigierer werden 1,0 Punkte abgezogen. Gestaltung: Max. 10,0 Punkte, Hauptkriterien s.o., Zehntelnoten sind erlaubt, (Multiplikator 2,0). Ausführung: Max. 10,0 Punkte, Zehntelnoten sind erlaubt, (Multiplikator 3,0). Enthält die ganze Kür weniger als 6 gültige Übungsteile, wird sie insgesamt nicht bewertet. Pferdenote: Max. 10,0 Punkte (Multiplikator 1,0). Abzug von der vorläufigen Endnote gemäß Aufgabenheft Voltigieren.
Zeit: Max. 1,5 Minuten, Einsatz: 15 €
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Anlage C
 
Kontrolle des Equidenpasses und des Impfschutzes
 
Bei Kontrolle des Equidenpasses des Pferdes ...................................................................
 
Lebens-/Eintragungs-Nr. ..........................................................
 
Teilnehmer ...................................................
 
anlässlich der BV/PLS .............................................................. am ......................................
 
wurden folgende Mängel festgestellt:
 
1.         O  Diagramm nicht gezeichnet oder unvollständig (Seite 7)
2.         O   Grundimmunisierung fehlt oder nicht korrekt (Seite 30)
(Die Grundimmunisierung besteht aus 3 Impfungen. Die ersten zwei Impfungen müssen im Abstand von mindestens 28 Tagen bis höchstens 70 Tagen erfolgen. Die dritte Impfung muss im Abstand von max. 6 Monaten + 21 Tagen nach der zweiten Impfung erfolgen.)
3.         O   Wiederholungsimpfung/en nicht korrekt (Seite 30)
(Wiederholungsimpfungen müssen bis zum 31.12.2007 im Abstand von maximal 9 Monaten, ab dem 01.01.2008 im Abstand von maximal 7 Monaten + 21 Tagen erfolgen)
4          O   Wartefrist nach der letzten Impfung wurde nicht eingehalten (Seite 30)
(Nach der zweiten Impfung der Grundimmunisierung mindestens 14 Tage, nach jeder Wiederholungsimpfung mindestens 7 Tage)
 
Nachträgliche Bestätigungen zu Ziffer 2-4 z.B. per Fax oder Telefon werden nicht anerkannt. Kann der Pass nicht spätestens bis zum Start des Teilnehmers vorgelegt werden, ist ein Start nicht möglich. Das Einräumen einer Nachfrist zur Vorlage des Passes ist gem. den Besonderen Bestimmungen der LK nicht zulässig.
 
Erläuterungen:           
 
 
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Bei Mängeln gemäß Ziffer 2-4 ist Startverbot zu erteilen und ggf. für bereits erfolgte Starts auf dieser BV/PLS eine nachträgliche Disqualifikation auszusprechen.
 
 
 
 
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Datum                                    Tierarzt                       Richter                            Teilnehmer/Beauftragter