Die Landeskommission für Pferdeleistungsprüfungen

Die Landeskommission für Pferdeleistungsprüfungen ist seit 1983 ein Organ des Pferdesportverbandes und ist in dessen Satzung verankert. Das Tätigkeitsgebiet der Landeskommission umfasst die in der Leistungsprüfungsordnung (LPO), Wettbewerbsordnung (WBO) und Ausbildungs- und Prüfungsordnung (APO) festgelegten Aufgaben.  

Dies sind u.a.:

  • Genehmigung von Turnierterminen und Ausschreibungen
  • Genehmigung von Abzeichenprüfungen
  • Aus- und Weiterbildung von Turnierfachleuten
  • Erarbeitung und Verabschiedung der Besonderen Bestimmungen für Baden-Württemberg

Die Zusammensetzung der Landeskommission ist in der Satzung des Pferdesportverbandes geregelt. Die Mitgliederversammlung tagt zwei Mal im Jahr. Einmal im Frühjahr und einmal im Herbst.

Die Besonderen Bestimmungen.

Über die Besonderen Bestimmungen der Landeskommission werden zusätzliche Regelungen für den Pferdesport in Baden-Württemberg getroffen, die die Vorgaben der bestehenden Regelwerke ergänzen bzw. genauer definieren. 

Die Besonderen Bestimmungen werden jährlich überarbeitet und angepasst. 

Die Gebührenordnung ist Bestandteil der Besonderen Bestimmungen.

Die Mitglieder der Landeskommission

  • Der Vorsitzende
    Frank Reutter
  • Die stellvertretende Vorsitzende
    Iris Keller
  • Die Präsidenten der Regionalverbände
    Nadja Weißbrod (NB), Iris Keller (SB), Frank Reutter (WB)
  • Die Vertreter der Regionalverbände
    Andreas Lachemann und Ralf Zinsmeister (NB), 
    Martin Frenk und Joachim Konrad (SB), Holger Martin, Dr. Ulrike Naumann, Dominik Pecha und Eddy Stöferle (WB)
  • Die Vertreter des Pferdezuchtverbandes
    Bärbel Heininger und Edwin Schuster
  • Die Sprecher der Disziplinausschüsse
    Christoph Niemann (Dressur), Jürgen Kurz (Springen), Iris Goedicke-Ruggaber (Vielseitigkeit), Holger Sontheim (Ponysport), Solveig Blankenhorn (Voltigieren), Hubert Schindler (Vierkampf)
  • Die Vertreter des Pferdezuchtverbandes
    Bärbel Heininger und Edwin Schuster
  • Die Leiterin des Haupt- und Landegestüts
    Dr. Astrid von Velsen-Zerweck
  • Die Vertreterin für das Ministerium
    Ursula Roth
  • Die Vertreterin der Berufsreiter
    Katrin Burger
  • Den Vertreter der aktiven Amateure
    Markus Riel
  • Die Vertreterin der Parcourschefs
    Christa Jung
  • Den Vertreter der Richter
    Peter Bort
  • Den Vertreter der Tierärzte
    Dr. Georg Rist
  • Den Vertreter für Breitensport & Umwelt
    Lukas Vogt
  • Den Vertreter der Veranstalter
    Christian Kraus
  • Der Schatzmeister des Landesverbandes
    Ole Gunzenhäuser
  • Die Vertreter des Landesverbandes
    Uli Collee und Gerd Sickinger
  • Der Tierschutzbeauftragte des Landesverbandes
    Dr. Michael Pettrich
  • Die Vertreter der Anschlussverbände
    Bettina Ehret (VDD), Anke Schwörer-Haag (IPZV) und Thomas Tuscher (EWU), 

     

© Gabriele Knisel-Eberhard
Abzeichen im Pferdesport gem. APO

Pferdeführerscheine, Reitabzeichen, Fahrabzeichen, Voltigierabzeichen, Longierabzeichen

Disziplinarausschuss & Schiedsgericht

Wenn es Streit gibt.

Klare Regeln, sachliche Lösungen und ein neutraler Blick – das macht den fairen Sport aus. Die Regelwerke schaffen hierfür den Rahmen. Trotzdem kann es zu Meinungsverschiedenheiten und Streitfällen kommen. 

In diesen Fällen sind die Zuständigkeiten über das Regelwerk und auch die Verbandssatzung geregelt. 

Wer ist für Streitfällen auf einer Veranstaltung zuständig?

Bei Streitfällen und Unstimmigkeiten auf einer Turnierveranstaltung, die im Zusammenhang mit der Durchführung des Turniers bzw. des sportlichen Ablaufs stehen, sollte als erstes die Turnierleitung, Meldestelle oder der Beauftragte der Landeskommission (LK-Beauftragter) kontaktiert werden. 

Der LK-Beauftragte hat die Pflicht, bei Streitfällen vermittelnd einzugreifen.

Wo/ bei wem kann ich Einspruch gegen ein Prüfungsergebnis einlegen?

Einsprüche anlässlich einer PLS, ausgenommen gegen Maßnahmen der FN oder LK, sind bei der Turnierleitung einzulegen.

Wer kann Einspruch einlegen und was ist zu beachten?

Zum Einspruch ist berechtigt, wer durch einen Verstoß gegen Bestimmungen der Ausschreibung oder der LPO benachteiligt ist.

Hinsichtlich des Ergebnisses einer LP ist eine Benachteiligung nur anzunehmen, wenn der Verstoß eine (ggf. höhere) Platzierung, den Gewinn eines Ehrenpreises, eine Geldpreises oder eines höheren Geldpreises verhindert.

Der Einspruch kann nicht darauf gestützt werden, dass die Richter bei Entscheidungen, die ihrem freien Ermessen unterliegen, unrichtig entschieden haben, es sei denn, dass das Ermessen rechtsmissbräuchlich angewandt wurde.

Einsprüche einer Mannschaft sind durch einen Bevollmachtigten einzulegen.

(LPO § 910)

 

Der Einspruch ist schriftlich einzulegen. Er muss einen Antrag und eine Begründung enthalten. Als Kostenvorschuss ist ein Betrag von 50,- € beizufügen oder sicherzustellen.

Einsprüche anlässlich einer PLS, ausgenommen gegen Maßnahmen der LK oder FN, sind bei der Turnierleitung einzulegen. Von dieser werden sie über den LK.Beauftragten/ TD üder die LK/FN bei dem FN/ LK Schiedsgericht eingereicht.

Gegen Maßnahmen der LK/ Fn ist der Einspruch bei der LK oder FN einzulegen.

(LPO § 912)

 

Die Frist zum Einlegen eines Einspruchs endet

  • mit Beginn der LP, wenn der Einspruchsgrund vorher bekannt war,
  • ½ Stunde nach der offiziellen Ergebnisbekanntgabe, wenn Verstöße während der Prüfung oder das Ergebnis beanstandet werden,
  • in anderen Fällen nach einer Woche.

Kann glaubhaft gemacht werden, dass gerechnet ab Beginn/ Beendigung des Verstoßes der Einspruchsgrund auch bei gehöriger Sorgfalt vorher nicht bekannt sein konnte, kann das Schiedsgericht die Fristen verlängern.

4 Wochen nach dem beanstandeten Verstoß endet die Einspruchsfrist endgültig. Im Falle einer Täuschung endet die Einspruchsfrist erst nach 6 Monaten.

(LPO § 913)

Für welche Fälle ist der Disziplinarausschuss zuständig?

Die Besetzung und Zuständigkeit des Disziplinarausschuss ist in der Satzung des Pferdesportverbandes geregelt.

Bei allen gemeldeten Verstößen gegen die LPO, WBO und APO kann der LK-Vorstand den Disziplinarausschuss für die weitere Bearbeitung des Verstoßes beauftragen.  

Wie setzt sich der Disziplinarausschuss zusammen?

Die Besetzung und Zuständigkeit der Disziplinarausschuss ist in der Satzung des Pferdesportverbandes geregelt.

Der Disziplinarausschuss gemäß Ziffer 8.3 wird von der Mitgliederversammlung der LK gewählt und setzt sich aus fünf Personen zusammen, von denen mindestens eine Person die Befähigung zum Richteramt haben muss. Der Vorsitzende des Disziplinarausschusses muss die Befähigung zum Richteramt haben.  

Dem Disziplinarausschuss gehören an: 
Peter Bort, Sindelfingen 
Holger Martin, Weilheim 
Solveig Blankenhorn, Tübingen 
Gerd Sickinger, Gerlingen 
Nadja Weißbrod, Walldorf

Wann ist das Schiedsgericht zuständig?

Das Schiedsgericht entscheidet über Einsprüche (§§ 910 ff LPO) und Beschwerden gegen Ordnungsmaßnahmen (§§ 920 ff LPO).

Wie setzt sich das Schiedsgericht zusammen?

Die Besetzung und Zuständigkeit des Schiedsgerichtes ist in der Satzung des Pferdesportverbandes geregelt.

Das Schiedsgericht setzt sich aus drei Mitgliedern und drei stellvertretenden Mitgliedern zusammen. Mindestens zwei Mitglieder müssen die Befähigung zum Richteramt im Sinne des Deutschen Richtergesetzes haben, wovon einer der Vorsitzende ist. Der Vorsitzende und die übrigen Mitglieder des Schiedsgerichts werden vom Vorstand vorgeschlagen und von der Mitgliederversammlung der LK gewählt. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem anderen Organ oder Gremium des Landesverbandes angehören.  

Die Mitglieder des Schiedsgerichts sind: 
Jasmin Lisa Himmelsbach, Stuttgart 
Stefan Karcher, Mannheim 
Dr. Dietrich Plewa, Karlsruhe 
Kathrin Völker, Reutlingen 
Dr. Susanne Blaich, Ostfildern 
Katharina Zehntner, Wolfach